Eine mögliche Antwort findet sich in der GUV -R-120:
"3.1.2 Rettungswege und Notausgänge
In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten
Stoffe und Arbeitsverfahren Rettungswege und Ausgänge in ausreichender
Zahl vorhanden sein. Rettungswege (Notausgänge) dürfen nur dann über einen benachbarten
Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein
sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.
Siehe §§ 10 und 19 Arbeitsstättenverordnung und § 28 Abs. 1 und § 30 UVV
?Allgemeine Vorschriften? (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1)."
Auf jeden Fall darf man hier nicht den 1.+2. Rettungsweg mit dem hier gemeinten 2. Notausgang verwechseln, der daraus resultiert, dass man sich im Gefahrfall (z. B. bei einem Versuch, der nicht so gut läuft), schnell aus dem Staub machen kann und der Weg zur Flurtür evtl. versperrt ist.
Wenn ich die Angaben richtig verstehe ist der Zugang zum Nachbarraum das "Minimum", im Bestand wurde auch mal eine feste Leiter aus dem Fenster nachgerüstet. Aber "nur" über den Flur wurde ausschließlich bei Laboren akzeptiert, in denen nicht mit Gefahrstoffen gearbeitet wird (z. B. BIO I). Sobald z. B. Digestorien ins Spiel kommen muss meiner Ansicht nach ein 2. gegenüberliegender Notausgang da sein.
Gibt es abweichende Meinungen?